Auf der Startseite wurde bereits klargestellt, welche Tiere durch einen bestimmten Beseitigungsbetrieb zu entsorgen sind.
Hier zunächst Hinweise zu den Ausnahmen:
Tote Hunde und Katzen, deren Besitzer nicht ermittelt werden können, gelten als herrenlose Tiere (siehe entsprechender Menüpunkt)
Die deutschen Vorschriften zur Tierkörperbeseitigung sind nationale Umsetzungen von EU-Recht. Aufsetzend auf einem Bundesgesetz gibt es differenzierte Landesgesetze, in denen insbesondere Regelungen zu Zuständigkeiten und den Kosten der Beseitigung getroffen werden. In Thüringen besteht auf Grundlage des Landesgesetzes folgende Rechtslage: Die Landkreise und kreisfreien Städte sind für die Organisation der Tierkörperbeseitigung zuständig. Sie haben sich in einem Zweckverband zusammengeschlossen. Für den Vollzug der Beseitigung hat der Zweckverband die Firma SecAnim GmbH beauftragt. Die Abrechnung von Beseitigungen erfolgt zunächst von der SecAnim GmbH gegenüber dem Zweckverband. Die dabei zugrunde liegenden Entgelte sind vorab für einen bestimmten Zeitraum geprüft und genehmigt worden. Der Zweckverband erhebt auf Grundlage der Abrechnung gegenüber dem Tierhalter eine Gebühr. Sofern es sich bei der Beseitigung um Vieh handelt, werden dem Tierhalter nur 1/3 der Gebühr in Rechnung gestellt, da jeweils ein Drittel vom Land und das restliche Drittel vom zuständigen Landkreis bzw. der zuständigen kreisfreien Stadt getragen wird. Die Gebühren setzen sich aus Entgelt und Selbstkosten des Zweckverbandes zusammen und werden mittels Gebührenbescheid erhoben. Der Bescheid ist keine Rechnung, sondern ein Verwaltungsakt. Daher kann hier keine Mehrwertsteuer ausgewiesen werden. Wird durch die zuständige Veterinär-Behörde ein Seuchenfall festgestelt, wird dem Tierhalter die gesamte Beseitigungsgebühr für die toten oder getöteten Tiere in Rechnung gestellt (d.h. auch bei Vieh). Der Tierhalter kann jedoch mit dem Gebührenbescheid die komplette Kostenübernahme bei der Tierseuchenkasse beantragen. Gebühren gelten in der Regel für drei Jahre und sind dann neu zu bestimmen. Dabei muss so kalkuliert werden, dass eine Über- oder Unterdeckung der vorangegangenen drei Jahre wieder ausgeglichen wird. Die jeweilige Gebührensatzung wird vom Land geprüft und genehmigt.