Gebührenschuld bei herrenlosen Tieren

Im Rahmen der Zuständigkeit des Zweckverbandes Tierkörperbeseitigung Thüringen sind mit ‚herrenlosen’ Tieren tote Tiere gemeint, denen ein Besitzer nicht zugeordnet werden kann.
Der Gesetzgeber knüpft die Gebührenschuld grundsätzlich an den Status eines ‚Besitzers’. 
Die Frage, inwiefern ein ‚Veranlasser’ einer Beseitigung auch zum ‚Besitzer’ im Sinne des Tierkörperbeseitigungsrechtes wird, ist vom Gesetzgeber nicht abschließend geregelt worden.
Die Rechtslage lässt sich deshalb in bestimmtem Umfang nur aus der Rechtsprechung herleiten.

In der nachfolgenden Übersicht ist die Rechtslage abgebildet:


Fallkonstellation Vieh i.S.d. § 2 Nr. 4 TierGesG 

Anfall aufBeispiele

Zuständigkeit
Beseitigung

GebührenAnmerkung zu den Gebührenschuldnern
öffentlichen Straßen und Plätzendurch Kollision mit Kfz getötete TiereFa. SecAnim (vom Zweckverband Tierkörper-beseitigung Thüringen
beauftragt)
2/3 Straßen-baulastträger
1/3 Landkreis bzw. kreisfreie Stadt
Straßenbaulastträger sind
im Ort: Gemeinde,
auf Kreisstraße: Landkreis,
auf Landes-/Bundesstraße: zuständiges Straßenbauamt
Grundstück,
für das kein Betretungsrecht für die Allgemeinheit eingeräumt werden muss
aufgefundene tote Tiere
auf Grundstück,
im Garten,
auch wenn diese nicht umzäunt sind
2/3 Grundstücks-besitzer
1/3 Landkreis bzw. kreisfreie Stadt
Grundstücksbesitzer bzw. Zweckverband tragen die Gebühren unter Vorbehalt.
Kann der Tierhhalter bestimmt werden, hat er die Gebühren zu übernehmen.
Grundstück,
für das ein Betretungsrecht für die Allgemeinheit besteht
aufgefundene tote Tiere
im Wald,
auf Flur,
im See
2/3 ZV TKB
1/3 Landkreis bzw. kreisfreie Stadt

 

Fallkonstellation herrenlose Hunde/Katzen

Anfall aufBeispieleZuständigkeit Beseitigung
Gebühren Anmerkung zu den Gebührenschuldnern
öffentlichen Straßen und Plätzendurch Kollision mit Kfz getötete TiereFa. SecAnim (vom Zweckverband Tierkörper-beseitigung Thüringen beauftragt)Straßen-baulastträgerStraßenbaulastträger sind
im Ort: Gemeinde,
auf Kreisstraße: Landkreis,
auf Landes-/Bundesstraße: zuständiges Straßenbauamt
Grundstück,
für das kein Betretungsrecht für die Allgemeinheit eingeräumt werden muss
aufgefundene tote Tiere
auf Grundstück,
im Garten,
auch wenn diese nicht umzäunt sind
Grundstücks-besitzerGrundstücksbesitzer bzw. Zweckverband tragen die Gebühren unter Vorbehalt.
Kann der Tierhalter bestimmt werden, hat er die Gebühren zu übernehmen.
Grundstück,
für das ein Betretungsrecht für die Allgemeinheit besteht
aufgefundene tote Tiere
im Wald,
auf Flur,
im See
Zweckverband Tierkörper-beseitigung

 

Fallkonstellation Wildtiere i.S.d. § 3 Abs. 1 S. 4 TierNebG

Anfall aufBeispieleZuständigkeit Beseitigung
Gebühren angeordnete Wildtiere Anmerkung zu den Gebührenschuldnern
öffentlichen Straßen und Plätzendurch Kollision mit Kfz getötete Tiere

sofern ein zuständiges Veterinäramt die Beseitigung des konkreten Tieres angeordnet hat: SecAnim (vom Zweckverband Tierkörper-beseitiugng Thüringen beauftragt);

ansonsten unterliegt die ggf. erforderliche Beseitigung nicht dem Tierkörper-beseitigungs- recht

Straßen-baulastträgerStraßenbaulastträger sind
im Ort: Gemeinde,
auf Kreisstraße: Landkreis,
auf Landes-/Bundesstraße: zuständiges Straßenbauamt
Grundstück,
für das kein Betretungsrecht für die Allgemeinheit eingeräumt werden muss
aufgefundene tote Tiere
auf Grundstück,
im Garten,
auch wenn diese nicht umzäunt sind
Grundstücks-besitzerGrundstücksbesitzer bzw. Zweckverband tragen die Gebühren unter Vorbehalt.
Kann der Tierhalter bestimmt werden, hat er die Gebühren zu übernehmen.
Grundstück,
für das ein Betretungsrecht für die Allgemeinheit besteht
aufgefundene tote Tiere
im Wald,
auf Flur,
im See
Zweckverband Tierkörper-beseitigung

 

 

Rechtsprechung mit Bedeutung für die Rechtslage zu herrenlosen Tieren:

BVerwGE 106, 43 ff. zur Auslegung des Begriffes ‚Besitzer’
BVerwG Urteil vom 11.02.1983, Az.: 7 C 45/80 zur Auslegung des Begriffes ‚Besitzer’
BayVGH, DVBl. 2004, 1074 zur Auslegung des Begriffes ‚Besitzer’
BVerwGE 106, 43 (46) und bereits NVwZ 1984, 40 (41); OVG Bln., ZUR 2005, 203 zu Besonderheit der Auslegung des Begriffes ‚Besitzer’ hinsichtlich Betretungsrecht
BVerwG vom 21.12.1998 BayVBl 1999, 281; a. A. wohl OVG SH vom 9.7.1996 Az. 4 L 17/96 zu Besonderheit von Straßen hinsichtlich des Begriffes ‚Besitzer’
BVerwG Urteil vom 11.12.1997, Az.. 7 C 58/96 zu angeschwemmten Besitz