Im Rahmen der Zuständigkeit des Zweckverbandes Tierkörperbeseitigung Thüringen sind mit ‚herrenlosen’ Tieren tote Tiere gemeint, denen ein Besitzer nicht zugeordnet werden kann.
Der Gesetzgeber knüpft die Gebührenschuld grundsätzlich an den Status eines ‚Besitzers’.
Die Frage, inwiefern ein ‚Veranlasser’ einer Beseitigung auch zum ‚Besitzer’ im Sinne des Tierkörperbeseitigungsrechtes wird, ist vom Gesetzgeber nicht abschließend geregelt worden.
Die Rechtslage lässt sich deshalb in bestimmtem Umfang nur aus der Rechtsprechung herleiten.
In der nachfolgenden Übersicht ist die Rechtslage abgebildet:
Fallkonstellation Vieh i.S.d. § 2 Nr. 4 TierGesG
Anfall auf | Beispiele | Zuständigkeit | Gebühren | Anmerkung zu den Gebührenschuldnern |
öffentlichen Straßen und Plätzen | durch Kollision mit Kfz getötete Tiere | Fa. SecAnim (vom Zweckverband Tierkörper-beseitigung Thüringen beauftragt) | 2/3 Straßen-baulastträger 1/3 Landkreis bzw. kreisfreie Stadt | Straßenbaulastträger sind im Ort: Gemeinde, auf Kreisstraße: Landkreis, auf Landes-/Bundesstraße: zuständiges Straßenbauamt |
Grundstück, für das kein Betretungsrecht für die Allgemeinheit eingeräumt werden muss | aufgefundene tote Tiere auf Grundstück, im Garten, auch wenn diese nicht umzäunt sind | 2/3 Grundstücks-besitzer 1/3 Landkreis bzw. kreisfreie Stadt | Grundstücksbesitzer bzw. Zweckverband tragen die Gebühren unter Vorbehalt. Kann der Tierhhalter bestimmt werden, hat er die Gebühren zu übernehmen. | |
Grundstück, für das ein Betretungsrecht für die Allgemeinheit besteht | aufgefundene tote Tiere im Wald, auf Flur, im See | 2/3 ZV TKB 1/3 Landkreis bzw. kreisfreie Stadt |
Fallkonstellation herrenlose Hunde/Katzen
Anfall auf | Beispiele | Zuständigkeit Beseitigung | Gebühren | Anmerkung zu den Gebührenschuldnern |
öffentlichen Straßen und Plätzen | durch Kollision mit Kfz getötete Tiere | Fa. SecAnim (vom Zweckverband Tierkörper-beseitigung Thüringen beauftragt) | Straßen-baulastträger | Straßenbaulastträger sind im Ort: Gemeinde, auf Kreisstraße: Landkreis, auf Landes-/Bundesstraße: zuständiges Straßenbauamt |
Grundstück, für das kein Betretungsrecht für die Allgemeinheit eingeräumt werden muss | aufgefundene tote Tiere auf Grundstück, im Garten, auch wenn diese nicht umzäunt sind | Grundstücks-besitzer | Grundstücksbesitzer bzw. Zweckverband tragen die Gebühren unter Vorbehalt. Kann der Tierhalter bestimmt werden, hat er die Gebühren zu übernehmen. | |
Grundstück, für das ein Betretungsrecht für die Allgemeinheit besteht | aufgefundene tote Tiere im Wald, auf Flur, im See | Zweckverband Tierkörper-beseitigung |
Fallkonstellation Wildtiere i.S.d. § 3 Abs. 1 S. 4 TierNebG
Anfall auf | Beispiele | Zuständigkeit Beseitigung | Gebühren angeordnete Wildtiere | Anmerkung zu den Gebührenschuldnern |
öffentlichen Straßen und Plätzen | durch Kollision mit Kfz getötete Tiere | sofern ein zuständiges Veterinäramt die Beseitigung des konkreten Tieres angeordnet hat: SecAnim (vom Zweckverband Tierkörper-beseitiugng Thüringen beauftragt); ansonsten unterliegt die ggf. erforderliche Beseitigung nicht dem Tierkörper-beseitigungs- recht | Straßen-baulastträger | Straßenbaulastträger sind im Ort: Gemeinde, auf Kreisstraße: Landkreis, auf Landes-/Bundesstraße: zuständiges Straßenbauamt |
Grundstück, für das kein Betretungsrecht für die Allgemeinheit eingeräumt werden muss | aufgefundene tote Tiere auf Grundstück, im Garten, auch wenn diese nicht umzäunt sind | Grundstücks-besitzer | Grundstücksbesitzer bzw. Zweckverband tragen die Gebühren unter Vorbehalt. Kann der Tierhalter bestimmt werden, hat er die Gebühren zu übernehmen. | |
Grundstück, für das ein Betretungsrecht für die Allgemeinheit besteht | aufgefundene tote Tiere im Wald, auf Flur, im See | Zweckverband Tierkörper-beseitigung |
Rechtsprechung mit Bedeutung für die Rechtslage zu herrenlosen Tieren:
BVerwGE 106, 43 ff. zur Auslegung des Begriffes ‚Besitzer’
BVerwG Urteil vom 11.02.1983, Az.: 7 C 45/80 zur Auslegung des Begriffes ‚Besitzer’
BayVGH, DVBl. 2004, 1074 zur Auslegung des Begriffes ‚Besitzer’
BVerwGE 106, 43 (46) und bereits NVwZ 1984, 40 (41); OVG Bln., ZUR 2005, 203 zu Besonderheit der Auslegung des Begriffes ‚Besitzer’ hinsichtlich Betretungsrecht
BVerwG vom 21.12.1998 BayVBl 1999, 281; a. A. wohl OVG SH vom 9.7.1996 Az. 4 L 17/96 zu Besonderheit von Straßen hinsichtlich des Begriffes ‚Besitzer’
BVerwG Urteil vom 11.12.1997, Az.. 7 C 58/96 zu angeschwemmten Besitz