Auf der Startseite wurde bereits klargestellt, welche Tiere durch einen bestimmten Beseitigungsbetrieb zu entsorgen sind.

Hier zunächst Hinweise zu den Ausnahmen:

  • Wildtiere
    Als Wildtiere gelten alle Tiere, die nicht vom Menschen gehalten werden.
    Zuständig für tote Wildtiere sind in der Regel die Jagdpächter des entsprechenden Gebietes. Wenn ein Tier auf einer Straße getötet wird oder dort tot aufgefunden wird, ist grundsätzlich der zuständige Straßenbaulastträger zuständig. Praktisch ist die Beseitigung über die Polizei, in Ortslagen auch über die Gemeindeverwaltung zu veranlassen. Wenn das Tier offensichtlich an einer Krankheit gestorben ist, muss das zuständige Veterinäramt beteiligt werden. Es kann ggf. eine Beseitigung durch den Beseitigungsbetrieb anordnen.

  • Heimtiere
    Als Heimtiere gelten alle Tiere, die normalerweise von Menschen zu anderen Zwecken als landwirtschaftlichen Nutzzwecken gefüttert und gehalten, jedoch nicht verzehrt werden.
    Heimtiere können
    • auf offiziell zugelassenen Tierfriedhöfen bestattet werden
    • auf dem im Eigentum des Tierhalters befindlichen Grundstück mindestens 50 cm tief begraben werden, sofern das Grundstück nicht in einem Wasserschutzgebiet oder in unmittelbarer Nähe öffentlicher Wege und Plätze liegt
    • durch einen zugelassenen Beseitigungsbetrieb beseitigt werden (abholen lassen oder hinbringen)

    Tote Hunde und Katzen, deren Besitzer nicht ermittelt werden können, gelten als herrenlose Tiere (siehe entsprechender Menüpunkt)

Die deutschen Vorschriften zur Tierkörperbeseitigung sind nationale Umsetzungen von EU-Recht. Aufsetzend auf einem Bundesgesetz gibt es differenzierte Landesgesetze, in denen insbesondere Regelungen zu Zuständigkeiten und den Kosten der Beseitigung getroffen werden. In Thüringen besteht auf Grundlage des Landesgesetzes folgende Rechtslage: Die Landkreise und kreisfreien Städte sind für die Organisation der Tierkörperbeseitigung zuständig. Sie haben sich in einem Zweckverband zusammengeschlossen. Für den Vollzug der Beseitigung hat der Zweckverband die Firma SecAnim GmbH beauftragt. Die Abrechnung von Beseitigungen erfolgt zunächst von der SecAnim GmbH gegenüber dem Zweckverband. Die dabei zugrunde liegenden Entgelte sind vorab für einen bestimmten Zeitraum geprüft und genehmigt worden. Der Zweckverband erhebt auf Grundlage der Abrechnung gegenüber dem Tierhalter eine Gebühr. Sofern es sich bei der Beseitigung um Vieh handelt, werden dem Tierhalter 2/3 der Gebühr in Rechnung gestellt; das restliche Drittel wird vom zuständigen Landkreis bzw. der zuständigen kreisfreien Stadt getragen. Die Gebühren setzen sich aus Entgelt und Selbstkosten des Zweckverbandes zusammen und werden mittels Gebührenbescheid erhoben. Der Bescheid ist keine Rechnung, sondern ein Verwaltungsakt. Daher kann hier keine Mehrwertsteuer ausgewiesen werden. Wird durch die zuständige Veterinär-Behörde ein Seuchenfall festgestelt, wird dem Tierhalter die gesamte Beseitigungsgebühr für die toten oder getöteten Tiere in Rechnung gestellt (d.h. auch bei Vieh). Der Tierhalter kann jedoch mit dem Gebührenbescheid die komplette Kostenübernahme bei der Tierseuchenkasse beantragen. Gebühren gelten in der Regel für drei Jahre und sind dann neu zu bestimmen. Dabei muss so kalkuliert werden, dass eine Über- oder Unterdeckung der vorangegangenen drei Jahre wieder ausgeglichen wird. Die jeweilige Gebührensatzung wird vom Land geprüft und genehmigt.